Pflege: selbstbestimmt bleiben und Kosten beherrschen

Eine Frau steht an einem Whiteboard und erklärt etwas.

Pflege: selbstbestimmt bleiben und Kosten beherrschen

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz ersetzen ab 2017 fünf Pflegegrade die davor maßgeblichen drei Pflegestufen. Auch ein neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit gilt ab 2017. So wird nicht mehr nach körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen differenziert. Vielmehr wird ganz allgemein gefragt, wie selbstständig jemand in unterschiedlichen Lebensbereichen ist: „Was kann die Person allein und wo ist Hilfe nötig?“ Hiernach wird die Einschränkung einer Person im Alltag in fünf Grade eingeteilt: von geringer Beeinträchtigung (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Einschränkung, die intensive Pflege erfordert (Pflegegrad 5). Die neue Einstufung ist für alle Pflegebedürftigen von Vorteil. So werden Menschen mit körperlichen Einschränkungen und z. B. Demenzkranke gleichermaßen berücksichtigt. Zudem erhalten Pflegebedürftige durch den neuen Pflegegrad 1 viel früher und damit auch länger Unterstützung.

So funktioniert die Einstufung

Ein medizinischer Gutachter prüft, wie selbstständig und kompetent die Person im Alltag ist. Hierfür werden Aktivitäten in sechs pflegerelevanten Lebensbereichen untersucht. Dabei werden Punkte vergeben, die den Grad der Einschränkungen bei diesen alltäglichen Aktivitäten darstellen. Auf diese Art und Weise bewertet der Gutachter unterschiedliche Tätigkeiten in sechs Lebensbereichen. Anhand des Gesamtergebnisses wird der Pflegebedürftige schließlich einem der fünf Pflegegrade zugeordnet. Durch dieses Verfahren wird auch der Betreuungsbedarf von Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen erfasst.

Gewichtung der Lebensbereiche

Jeder Lebensbereich wird bei der Begutachtung unterschiedlich gewichtet. So fließt z. B. der Lebensbereich „Mobilität“ mit 10 % in die Gesamtbeurteilung der Pflegebedürftigkeit ein, während der Lebensbereich „Selbstversorgung“ mit 40 % gewichtet wird.

Wer beteiligt sich an den Pflegekosten?

Wer beteiligt sich an den Pflegekosten?

Die staatliche Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der Kosten ab. Für den Rest muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen. Dafür muss er sowohl seine Rente als auch sein Erspartes aufwenden. Immobilien müssen verkauft werden. Ausnahme: Einer der Ehepartner lebt noch im Haus. Einen Notgroschen darf der Pflegebedürftige behalten (2.600 Euro; Ehepaare zusammen 3.214 Euro). Unterhaltspflicht der Kinder: Falls der Pflegebedürftige die Pflegekosten mit seinem eigenen Einkommen oder Vermögen nicht bezahlen kann, hilft das Sozialamt – aber nur vorerst. Denn im Anschluss wendet sich der Staat an die Familie, um die Leistungen zurückzufordern. Angehörige müssen zahlen: Unterhaltspflichtig sind laut § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Verwandte in gerader Linie. Das betrifft die Kinder. Stiefkinder oder Enkel müssen in der Regel nicht für die Pflegekosten aufkommen. Zahlungspflichtig ist aber nur, wer leistungsfähig ist. Bei Angestellten kommt es auf das Nettogehalt an, bei Selbstständigen auf den Gewinn. Viele Belastungen werden bei der Berechnung des relevanten Einkommens abgezogen (z. B. Unterhaltsverpflichtungen für Kinder). Auf einen festgelegten Freibetrag von der so errechneten Summe darf der Staat nicht zugreifen. Ersparnisse der Kinder: Auch die Ersparnisse der unterhaltspflichtigen Kinder können herangezogen werden. Sicher vor dem Zugriff des Staates ist nur das sogenannte Schonvermögen. Hier gibt es keine klaren Freibeträge, sondern es kommt auf den Einzelfall an. Auch für die Instandhaltung einer selbst genutzten Immobilie darf Geld zurückgelegt werden. Und für die Altersvorsorge gilt nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az. XII ZB 269/12): Grundsätzlich darf jeder fünf Prozent des Jahresbruttoverdienstes sparen.

Unbedingt privat ergänzend vorsorgen! Damit nicht noch finanzielle Sorgen dazu kommen.

Unbedingt privat ergänzend vorsorgen! Damit nicht noch finanzielle Sorgen dazu kommen.

Es ist klar: die Leistung durch die Pflegepflichtversicherung reicht nicht aus, um Pflegekosten ganz zu bezahlen. Die nebenstehende Grafik zeigt in roten Balken je nach Pflegegrad die ungefähre Eigenbelastung, die Sie, Ihr Partner oder Ihre erwachsenen Kinder jeden Monat (!) aufbringen müssen. Möglicherweise für Jahre! Wie soll das gehen, ohne Rücklagen oder Vermögensverhältnisse bis hin zum Eigentum anzugreifen? Eine vernünftige Entscheidung ist es, sich mit dem richtigen Mix an Pflegevorsorge privat ergänzend abzusichern. Schon als Arbeitnehmer, mitten im Arbeitsleben; schon als junger Erwachsener mit 18 - zu sehr günstigen Konditionen. Denn - Pflege ist nicht das alleinige Thema für alte Menschen. Das ist ein fataler Irrtum. Ich empfehle immer die fachliche Beratung. Dazu stehe ich gerne zur Verfügung. Rufen sie mich an. Auch online haben sie die Möglichkeit, sich über die passenden Produkte bis hin zum Abschluss zu informieren. Je früher, desto günstiger!

HINWEISWichtiges aus dem Vermittlerrecht

Ich bin verpflichtet, Ihnen Auskünfte zu meiner Person zu geben. Sowohl Ihr Schutz als Verbraucher sowie auch gesetzliche Regelungen halten mich dazu an. Ich biete Beratung an, für die Versicherungsvermittlung erhalte ich Provision, ferner sonstige Zuwendungen.